Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (erneut) entschieden, dass im Arbeitsrecht keine Verzugspauschale bestünde (8 AZR 528/18).

Dogmatik: § 12a Abs. 1 ArbGG schließe einen Anspruch einer Entgeltforderung auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 nach § 228 Abs. 5 S. 1 BGB aus.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Regelungen des Verzugsschadens sind vom Telos nicht einschlägig, da deren Anwendungsbereich nicht die Sanktionierung beinhaltet. Dieser Gedanke steht bei einer Verzugspauschale jedoch im Vordergrund, weshalb die allgemeinen Vorschriften nicht einschlägig sind.