Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. Dezember 2020 entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könne, wenn ein Tarifvertrag eine Regelung enthalte, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiere, wenn innerhalb eines Schichtsystems gearbeitet werde (10 AZR 334/20).

Dogmatik: Dies könne eine Ungleichbehandlung darstellen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es ist nicht ersichtlich, warum tarifliche Regelungen den Anspruch für geleistete Nachtarbeit aufgrund von unterschiedlichen Schichtsystemen halbieren dürfen. Insoweit überzeugt die Ansicht der Rechtswidrigkeit.