Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 29. Januar 2021 entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel zulässig ist, wenn es aus personenbezogenen Gründen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt (1 Sa 954/20).
Personenbezogene Gründe: Können die Mitarbeiter aus personenbezogenen Gründen ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nicht (mehr) nachkommen, sei eine Rückzahlungsklausel zulässig bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Im Fall personenbezogener Gründe ist es nur folgerichtig, dass der Mitarbeiter etwaige Zahlungen zurückzuzahlen hat, wenn er aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht die Leistung erbringen kann, die der Arbeitgeber aufgrund der Fortbildungsmaßnahme sich von ihm erhofft.