Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16. Juni 2019 entschieden, dass die Formulierung in Formulararbeitsverträgen „Es wird keine Probezeit vereinbart“ lediglich bedeute, dass es keine Probezeit – mithin die Verkürzung der Kündigungsfrist – gebe, nicht aber einen Verzicht auf die Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) bedeute (15 Sa 4/19).
Voraussetzung: Es bedarf einer zweifelsfreien Formulierung im Arbeitsvertag.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt, da die Probezeit nicht mit der Wartezeit verwechselt werden darf! Dies kommt häufiger im sprachgebräuchlichen Denken der Arbeitnehmer vor – dogmatisch handelt es sich aber um zwei völlig voneinander zu trennende Rechtsinstrumente!