Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2021 entschieden, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber eine Gesamtbetrachtung für Mindestruhezeiten vorgenommen werden müsse (C-585/19).
Arbeitnehmerschutz: Andernfalls könnte der Arbeitnehmerschutz bei der Ruhe nicht sichergestellt werden.
Ruhe- und Arbeitszeit: Maßgeblich sei die „Arbeitszeit“ in Gänze und dann sei die „Ruhezeit“ auch zwischen dem gesamt betrachteten Ende und Beginn der „Arbeitszeit“ zu berechnen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dem Mitarbeiter stehen zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit grundsätzlich 11 Stunden Ruhe zu. So sieht es § 5 ArbZG vor. Deswegen ist es nur folgerichtig, dass der Europäische Gerichtshof so entschieden hat. Deswegen müssen auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen diese in der Gesamtbetrachtung gesehen werden.