Grundsatz: Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 16. April 2021 entschieden, dass im Rahmen der Interessenabwägung die aufgewendete Zeit für Corona-Selbstteste (wohl) Arbeitszeit sei (3 BVGa 2/21).
Nicht höchstrichterlich geklärt: Allerdings sei diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt, hier: ob es Arbeitszeit im Sinne einer „erforderlichen“ Zeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Noch fehlt es an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage, ob die Durchführung von Corona-Selbsttests Arbeitszeit sei (auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn) sei oder nicht. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung überzeugt allerdings im Ergebnis, jedenfalls dann, wenn das Testen angeordnet wird. Auch wenn diese Entscheidung mitunter nicht vom Arbeitgeber initiiert worden ist, so kann die Zeit dennoch im Ergebnis nicht zulasten der Mitarbeiter erfolgen!