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Betriebsverfassungsrecht – § 38 BetrVG ist kein Auflösungsgrund für den Betriebsrat

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass der Betriebsrat nicht deswegen aufgelöst werden dürfe, nur weil sich kein Mitglied für eine dauerhafte Freistellung nach § 38 BetrVG finden lasse (4 TaBV 11/20).

Keine Bestimmtheit: Der Auflösungsantrag sei allein deswegen nicht begründet, da es nicht klar sei, welches Mitglied überhaupt die Pflicht hätte sich dauerhaft freistellen zu lassen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Arbeitsgerichtliche Anträge müssen klar präzise und bestimmt sein. Da § 38 BetrVG nicht zu entnehmen ist, welches Mitglied sich freizustellen habe (wie bspw. der Vorsitzende im Kontext des § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG), fehlt es an der Bestimmtheit auszumachen, welches Mitglied eine Pflichtverletzung begeht – geschweige denn, dass alle Mitglieder einen Auflösungsgrund verursacht hätten!

Von | 2021-05-20T11:41:59+02:00 20. Mai 2021|Betriebsverfassungrecht|