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Massenentlassung – Unwirksamkeit der Anzeige

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 17. Juli 2020 entschieden, dass eine Massenentlassungsanzeige dann unwirksam sei, wenn der Arbeitgeber nicht die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 17 KSchG wahre (16 Sa 1907/19).

Unwirksamkeitsgründe: Die Massenentlassung sei dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber 

  1. ihr eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht beifügt (§ 17 Abs. 3 S. 2 2 KSchG) bzw. 
  2. er nicht glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet hat oder 
  3. die Darlegungen zum Stand der Beratungen gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG unterlässt oder irreführend darstellt  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Anforderungen an eine Massenentlassung sind in § 17 KSchG entsprechend normiert worden. Daran hat sich der Arbeitgeber zu halten – und damit auch an seine grundsätzliche Verpflichtung, den Betriebsrat entsprechend zu beteiligen (Konsultationsverfahren). Verstößt der Arbeitgeber gegen diese gesetzlichen Vorgaben, dann kann das Ergebnis kein anderes sein, als dass die Massenentlassungsanzeige damit unwirksam ist! 

Von | 2021-05-27T12:16:08+02:00 27. Mai 2021|Betriebsverfassungrecht|