Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. November 2021 entschieden, dass nur dann Rufbereitschaftszeiten Arbeitszeiten seien, wenn sie ständig seien und dazu führen würden, dass dadurch die Lebensgestaltung insgesamt erheblich beeinträchtigt werde (C-214/20).

Voraussetzung: Es müsse eine ständige Rufbereitschaft sein und diese müsste zudem erheblich die Gestaltung des Lebens beeinträchtigen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Rufbereitschaft ist eine besondere Art der Arbeitszeit. Damit diese vollständig als Arbeitszeit erfasst werden. Kann, bedarf es der Wahrung bestimmter Voraussetzungen – handelt es sich ja auch nicht um dasselbe! Insoweit überzeugt es, dass die Hürde hochgesetzt ist, ab wann Rufbereitschaftszeiten als vollständige Arbeitszeiten gewertet werden können. Dafür bedarf es eben neben der ständigen Bereitschaft, die ohnehin gefordert werden muss, auch eine erhebliche Beeinträchtigung der privaten Lebensgestaltung – nur dann überzeugt es, diese Zeit als Arbeitszeit werten zu können!