Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. Februar 2020 entschieden, dass die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen Arbeitszeit sei (10 Sa 252/19).
Umfang der Arbeitszeit: Dabei sei nicht nur die bloße Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Arbeitszeit, sondern auch die Reisezeit hin und wieder zurück. Dies gelte auch dann, wenn es einer Anreise am Vortag bedarf.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Jedenfalls überzeugt die Rechtsprechung in dem Kontext, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer Fortbildung schickt. Ist es aus organisatorischen oder arbeitszeitlichen Gründen nicht anders möglich, als bereits einen Tag zuvor anzureisen, dann muss auch diese Zeit als Arbeitszeit festgehalten und vergütet werden. Alles andere würde zu einem Abschieben des Arbeitgeberinteresses auf den Mitarbeiter bedeuten und wäre nicht interessensgerecht!