Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 06. Dezember 2019 entschieden, dass betrieblich bedingte Umkleidezeit der Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeitszeit sei (10 Sa 787/19).

Reichweite: Insoweit könnten die Mitarbeiter auch verlangen, dass die Umkleidezeit auch im Falle des Urlaubs zu vergüten sei (§ 11 Abs. 1 BurlG).

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch und geht auch konform mit den dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechungen! Wenn das Umziehen und Tragen von Dienstkleidung angeordnet worden ist, begründet dieser Akt des Weisens auch eine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies wiederrum muss dann auch nur konsequenterweise in dem Anspruch auf Urlaubsentgelt erfasst werden.