Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, dem Arbeitszeugnis eine Schlussformel bzw. eine Dankesformulierung zu vergeben (9 AZR 146/21).

Dogmatik: Dies begründe sich weder aus § 109 GewO noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Da eine Schlussformel mit Dankes- und Wunschformulierungen die negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beeinträchtige, geben solche Aussagen die Meinung des Arbeitgebers wider, seien sie nicht erzwingbar. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch der Arbeitgeber hat das Recht auf negative Meinungsfreiheit. Wenn er keine Schlussformel in dem Arbeitszeugnis setzen will, obgleich dies in der Praxis sicherlich als negativ zulasten des Mitarbeiters verstanden werden dürfte, hat er das Recht dazu! Diese Rechtsprechung sollten alle Mitarbeiter kennen, die ein Arbeitszeugnis begehren!