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Betriebsverfassungsrecht – Kostentragungslast des Arbeitgebers für IT

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 14. März 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber jedem Betriebsratsmitglied ein Tablet oder Notebook zur Verfügung zu stellen habe, damit sichergestellt sei, dass die Betriebsratsmitglieder auch online eine Betriebsratssitzung abhalten können (16 TaBV 143/21).

Kostentragungsgrundsatz: Diese Verpflichtung leite sich vom allgemeinen Kostentragungsgrundsatz (§ 40 Abs. 1 BetrVG) ab, sofern die Voraussetzungen einer online-Betriebsratssitzung gem. § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sofern es sich um erforderliche (und verhältnismäßige) Kosten handele, trägt der Arbeitgeber die Kostenlast für die vom Betriebsrat verursachten bzw. für den Betriebsrat und dessen Mitglieder erforderliche Kosten. Alles andere würde im Widerspruch zu dem Kostentragungsgrundsatzes des Arbeitgebers i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG stehen. Dass davon auch IT-Equipment erfasst ist, entspricht nur dem gesetzgeberischen Willen einer digitaleren Betriebsratsarbeit (so das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ ausgelegt). Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsratsmitglieder sowie Arbeitgeber kennen! 

Von | 2022-06-09T18:29:50+02:00 9. Juni 2022|Betriebsverfassungrecht|