Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Corona – Arbeitgeber dürfen (mitunter) Corona-Tests anordnen

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01. Juni 2022 entschieden, dass Arbeitgeber (mitunter) auch Corona-Tests anordnen dürften (5 AZR 28/22).

Fürsorgepflicht: Bestünde ein betriebliches coronabedingtes Schutz- und Hygienekonzept, begründe sich für Arbeitgeber (mitunter) die Berechtigung, entsprechende Corona-Tests auch verlangen zu dürfen. Insoweit wird die Entscheidung des LAG München aus dem Oktober 2021 bestätigt.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein entsprechendes Konzept besteht, ist es nur konsequent (auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes), dass dieses auch umgesetzt wird. Zum Schutz des Kollektivs müssen dann auch individuelle Entscheidungen einzelner Mitarbeiter hintenanstehen und überwiegen nicht gegenüber der Fürsorge des Arbeitgebers gegenüber dem Kollektiv. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Mitarbeiter kennen, die skeptisch gegenüber Corona-Maßnahmen sind! 

Von | 2022-06-02T13:07:18+02:00 2. Juni 2022|Arbeitsrecht|