Grundlage: §§ 99 Abs. 1 S. 1, 101 S. 1 BetrVG; §§ 137 Abs. 1, 165 S. 1, 295, 308 Abs. 1, 314, 525, 528 ZPO; §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2 S. 1, 83 Abs. 4 S. 2, 90 Abs. 2 ArbGG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 25. April 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass nach § 101 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen kann, dass ein Arbeitgeber eine personelle Maßnahme i.S.d § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG aufhebt, sofern diese ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte (7 ABR 30/16).

Achtung: Dies gilt nur für die Zukunft, jede Maßnahme, die bereits durchgeführt wurde ist davon ausgeschlossen.

Hintergrund: Stellt ein Arbeitgeber neue Arbeitskräfte ein, ohne die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme einzuholen, kann der Betriebsrat gemäß § 101 Satz 1 BetrVG beim Arbeitsgericht die Aufhebung dieser Maßnahme beantragen. Ist eine Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits beendet, kann diese Maßnahme nicht rückwirkend aufgehoben werden.

Es ergibt sich eine Problematik bei der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Mitarbeitern bei Unternehmen mit Matrixstruktur. Solche entstehen beispielsweise bei unternehmensübergreifenden Abteilungen oder Projektgruppen.

Rechtsfolge: Hat der Arbeitgeber personelle Maßnahmen durchgeführt ohne die Zustimmung des Betriebsrats, kann dieser durch Beantragung einer Aufhebung beim Arbeitsgericht diese Maßnahme ungültig werden lassen.