Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unter dem Gebot des fairen Verhandelns abgeschlossen werden müsse (5 Sa 173/19).
Rechtswirkung: Wird gegen den Grundsatz des fairen Verhandelns verstoßen, habe der Arbeitgeber nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Mithin sei der Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nie geschlossen worden.
Unfaire Verhandlungssituation: Eine unfaihre Verhandlungssituation läge vor, wenn einer derartige psychische Drucksituation aufgebaut worden sei oder ausgenutzt werde, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwere oder gar unmöglich mache.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Aufhebungsvertrag setzt sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zusammen – und zwar aus freien Willenserklärungen! Wird die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, müssen beide Vertragsparteien (mithin die Arbeitsvertragsparteien) frei in ihrer jeweiligen Willensbildung und -entschließung sein. Deshalb gilt es auch, das Gebot des fairen Verhandelns zu stärken und auch den Zustand im Fall des Verstoßens wiederherzustellen, der vor der Abgabe der Willenserklärung bestand.