Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht gegen den Grundsatz des fairen Verhandelns verstoße, wenn er den Abschluss eines Aufhebungsvertrag an sofortige Maßnahmen knüpfe (6 AZR 333/21).

Rechtswirkung: Auch wenn der Arbeitnehmer dadurch keine Bedenkzeit habe noch er sich Rechtsrat einhole könne, könne dies im Rahmen alles Gesamtumstände keine Pflichtverletzung sein.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Mit Unbehagen und größtem Unverständnis wird diese Entscheidung aufgenommen! Wie kann es nicht als Pflichtverletzung gewertet werden, wenn dem Mitarbeiter noch nicht einmal die Zeit eingeräumt wird, die Maßnahmen rechtlich überprüfen zu können? Wenigstens binnen einer sehr kurzen Frist muss dies in einem Rechtsstaat doch möglich sein! Diese Rechtsprechung sollten besonders die Mitarbeiter kennen – verschlechtert sie doch bedauerlicherweise erheblich ihre tatsächliche Rechtsposition!