Grundlage: Artikel 267 ARUV; Richtlinie 98/59/EG Artikel 2 Absatz 4; § 17 KSchG
Grundsatz: Mit Urteil vom 07. August 2018 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass unter der Bezeichnung; „den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen“ nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG folgendes zu verstehen ist (C-61/17, C-62/17, C-71/17):
- „jedes Unternehmen […], das mit dem Arbeitgeber durch Beteiligung an dessen Gesellschaftskapital oder durch andere rechtliche Verbindungen verbunden ist, die es ihm ermöglichen, einen bestimmten Einfluss in den Entscheidungsorganen des Arbeitgebers auszuüben und ihn zu zwingen, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder vorzunehmen.“
Rechtsfolge: Wenn der Arbeitgeber in den Entscheidungsorganen Einfluss ausüben kann, wird dies als „den Arbeitgeber beherrschendes Unternehmen“ bezeichnet.