Grundlage: §§ 23, 29 BetrVG
Grundsatz: Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass für Betriebsratsmitglieder, welche eine grobe Pflichtverletzung, in Form dauerhafter Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, begehen, folgende Leitsätze gelten:
- „Ein unentschuldigtes Fernbleiben an fast jeder Betriebsratssitzung und damit eine Nichtteilnahme an den Abstimmungen im Betriebsrats kann grundsätzlich als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Absatz 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen; die für einen Ausschluss erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Zahl der versäumten Sitzungen, auch noch nach Einleitung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Ausschlussverfahren.“
- „Im Einzelfall greifen behauptete Entschuldigungsgründe (finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Schichteinteilung, nur kurzfristige Information über die Tagesordnung) nicht durch; wegen ernstlicher Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats etwa durch die häufige Unmöglichkeit, rechtzeitig ein Ersatzmitglied zu laden, und durch die Beeinflussung von Abstimmungsergebnissen – für deren Beeinflussung durch Stimmenabgabe Betriebsratsmitglieder gewählt werden – liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes auch konkret vor.“
Rechtsfolge: Bei andauernde Nichtteilnahme an Betriebsratssitzungen, können Betriebsratsmitglieder aufgrund grober Pflichtverletzung dauerhaft ausgeschlossen werden. Dies dient zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats.