Grundsatz: Mit Urteil vom 06. September 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Köln, dass Regelungsgegenstand einer Abmahnung einer Dokumentationswirkung nachkomme (6 Sa 64/18).

 

Rechtswirkung: Die Abmahnung soll dem Beschäftigten aufzeigen, dass er mit seinem Verhalten gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstöße und er demnach sein Verhalten ändern müsse.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung sollten diejenigen Beschäftigten wissen, die bereits einmal abgemahnt worden sind – und die Abmahnung daraufhin prüfen, ob sie der Dokumentationsverpflichtung genügt; ob der Verstoß ebenso präzise dargestellt worden ist wie die möglichen „Sanktionen“.