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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeittätigkeit

Grundsatz: Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass einem Teilzeitbeschäftigten nicht erst dann ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zustünde, wenn ein Vollzeitbeschäftigter dieser Anspruch zustünde (10 AZR 231/18).

 

Dogmatik: Dies sei ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

 

Rechtsfolge: Einem Teilzeitbeschäftigten steht ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge im Verhältnis seiner individuellen Arbeitszeit demnach bereits dann zu, wenn er mehr arbeitet als die vertraglich vereinbarte reduzierte Arbeitszeit.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung bedeutet nicht zwangsläufig, dass jeder Teilzeitbeschäftigte nunmehr eine erhöhte Vergütung erwarten dürfte! Es bleibt abzuwarten, wie die Personalabteilungen diese Rechtsprechung in der Praxis auslegen.

Von | 2019-08-19T13:47:04+02:00 19. August 2019|Arbeitsrecht|