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Eine Ausschlussklausel kann grundsätzlich einen Anspruch auf Mindestlohn nicht ausschließen

Grundsatz: Mit Urteil vom 18. September 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine den Mindestlohn ausschließende Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam sei (9 AZR 162/18).

Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB).

 

Rechtsfolge: Eine solche Klausel hält einer AGB-Kontrolle nicht Stand und ist deswegen unwirksam.

 

Ausnahme: Dies gilt zumindest, so das Gericht, für arbeitsvertragliche Klauseln, die nach dem 31. Dezember 2014 aufgenommen worden sind.

 

Praxishinweis: Es empfiehlt sich für diejenigen Beschäftigten, die erst ab dem 01. Januar 2015 (wieder) ein Arbeitsverhältnis begründet haben, den Arbeitsvertrag auf die Klausel prüfen zu lassen!

 

Von | 2019-08-19T13:46:12+02:00 19. August 2019|Arbeitsrecht|