Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Befristungsrecht: Beachtung saisonaler Besonderheiten

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2019 entschieden, dass eine Vereinbarung rechtswirksam sein kann, ein eigentlich unbefristetes Arbeitsverhältnis (doch) zu befristen (7 AZR 582/17).

Voraussetzung: Es handele sich bei der Tätigkeit um eine saisonal bezogene, weshalb der Mitarbeiter außerhalb der Saison nicht (weiter-)beschäftigt werden könnte.

Praxistipp: Dieses Urteil lockert den (eigentlich) bestehenden Schutz, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dem Grunde nach nicht befristet werden darf. Andererseits unberücksichtigt das Befristungsrecht nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer, sondern auch die der Arbeitgeber – und insoweit kann ein Saisongeschäft einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt für die Abweichung darstellen!

Von | 2020-01-09T13:54:28+01:00 9. Januar 2020|Arbeitsrecht|