Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2019 entschieden, dass die Befristung zur Erprobung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG) tarifvertraglich nicht zulasten der Mitarbeiter erweitert werden dürfe (7 AZR 311/18).

Dogmatik: Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 1 TzBfG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Auslegung des § 22 Abs.1 TzBfG verbietet es, ausgenommen der dort genannten gesetzlichen Regelungsfällen, die Schlechterstellung von Mitarbeitern, die in dem Rechtsstatus Teilzeit oder Befristung tätig sind. Insoweit ist es auch nur konsequent und letzten Endes auch zwingend, dass auch zur Erprobung Beschäftigte keine Schlechterstellung erfahren dürfen durch einen Tarifvertrag!