Grundsatz: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. August 2019 entschieden, dass eine Rechtsmissbrauchskontrolle durchzuführen sei bei einer Befristung von der Dauer von 8 Jahren (9 Sa 433/19).
Prüfung: In einem solchen Fall müssen im Rahmen einer Gesamtabwägung alle Umstände berücksichtigt werden, die die Befristung rechtfertigen könnte. Dies habe auch dann zu erfolgen, wenn die Befristung um einige Monate unterbrochen gewesen war.
Praxistipp: Langjährig befristete Arbeitnehmer sollten sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen, um ggf. selbst eine Rechtsmissbrauchskontrolle arbeitsgerichtlich vornehmen zu lassen.