Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 entschieden, dass Tarifverträge die sachgrundlose Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG verlängern können (7 AZR 99/19).

Dogmatik: Maßgeblich dafür sei die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG, der die Verlängerung der grundsätzlichen Zeiten erlaube.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG besagt explizit, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen der Befristungen oder die Höchstdauer der jeweiligen Befristung – abweichend vom Grundsatz des S. 1 – geregelt werden können. Dementsprechend ist es nur folgerichtig und konsequent, dass das Bundesarbeitsgericht entsprechend entschieden hat – es lediglich die gesetzgeberische Intention bestätigt hat!