Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. August 2019 ausgeurteilt, dass eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Sachgrund: vorübergehende Beschäftigung) dann in Betracht kommt, wenn der Auftrag durch das Stammpersonal nicht bewältigt werden kann (7 AZR 572/17).

Voraussetzung: Es muss sich um eine vorübergehende Auftragslage handeln, die für das Stammpersonal eine – abgrenzbare – Zusatzarbeit bedeutet.  

Praxistipp: Diese Entscheidung ist sowohl für befristet beschäftigte Arbeitnehmer als auch für Betriebsräte wichtig, da das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen für den Sachgrund der vorübergehenden Beschäftigung doch sehr restriktiv gefasst hat!