Grundsatz: Mit Urteil vom 29. August 2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass (arbeitsvertragliche) Zulagenvereinbarungen zugunsten freigestellter Betriebsratsmitglieder unwirksam seien (7 AZR 206/17).
Es käme einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG) gleich, würden Betriebsratsmitglieder über die Grenzen des § 37 Abs. 2 BetrVG hinaus vergütet werden.
Rechtsfolge: Solche Vereinbarungen sind unzulässig und unwirksam (§ 138 BGB).
Praxishinweis: Vereinbarungen (bspw. Zuschläge oder Zulagen) zwischen dem Arbeitgeber und – besonders – freigestellten Betriebsratsmitglieder können durchaus rechtmäßig sein, sofern sie hypothetisch auf den „beruflichen Aufstieg“ abstellt, den das Betriebsratsmitglied mit seiner subjektiv geschuldeten Tätigkeit erlangt hätte.