Grundlage:§ 77 BetrVG; § 613a BGB; §§ 2a, 16 BetrAVG
Grundsatz:Mit Urteil vom 04. Mai 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen folgende Leitsätze auf (3 Sa 1320/16 B):
- „Wenn mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand regeln, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.
- Als sachlich begründet kann ein Eingriff auch gelten, wenn als Änderungsziel eine Harmonisierung der Altersversorgung für ein Unternehmen angestrebt wird. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist.“
Rechtsfolge:Betriebsvereinbarungen lösen einander ab, wenn sie denselben Gegenstand regeln. Es gilt stets die letzte in Kraft getretene Vereinbarung.