Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2021 entschieden, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement auch mehrmals im Jahr wiederholt werden müsse, wenn der Mitarbeiter nach dessen Abschluss erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sei (2 AZR 138/21).

Dogmatik: Der sachliche Anwendungsbereich des § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX liege damit vor.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss das bEM auch durchgeführt werden – auch wenn es dazu kommt, dass das Verfahren mehrmals unterjährig durchzuführen ist!