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Betriebsverfassungsrecht – Weiterbeschäftigung bei Erreichen des Rentenalters

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2021 entschieden, dass der Betriebsrat bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittalters zu beteiligen sei (7 AZR 22/20).

Einstellung: Insoweit liege eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG vor.

Keine Anwendbarkeit des § 41 S. 3 SGB VI: Die Anwendbarkeit begründe sich auch bei einvernehmlicher Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn tatsächlich „einfach weitergearbeitet“ wird, rechtlich handelt es sich um eine (Neu-)Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Insoweit ist der Betriebsrat zu beteiligen – was ja auch dem Schutz des betroffenen Mitarbeiters entspricht und wahrt, weshalb diese Rechtsprechung Betriebsräte und Arbeitgeber kennen sollten!

Von | 2022-02-16T15:15:57+01:00 16. Februar 2022|Betriebsverfassungrecht|