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Betriebliches Eingliederungsmanagement – Anwendung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2021 entschieden, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement auch mehrmals im Jahr wiederholt werden müsse, wenn der Mitarbeiter nach dessen Abschluss erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sei (2 AZR 138/21).

Dogmatik: Der sachliche Anwendungsbereich des § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX liege damit vor.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss das bEM auch durchgeführt werden – auch wenn es dazu kommt, dass das Verfahren mehrmals unterjährig durchzuführen ist! 

Von | 2022-02-16T15:16:40+01:00 16. Februar 2022|Arbeitsrecht|