Grundlage: §§ 1, 2, 4, 7, 23 KSchG; § 102 BetrVG

Grundsatz: Für den Fall einer Änderungskündigung aufgrund von neuer Abteilungs- und Führungsstruktur stellte das Landesarbeitsgericht Hamburg folgende Leitsätze auf:

  1. „Eine unternehmerische Entscheidung, die eine Zusammenlegung zweier Abteilungen bei gleichzeitiger Einführung einer neuen Führungsstruktur umfasst, ist geeignet, die betriebsbedingte Änderungskündigung einer der bisherigen Abteilungsleitungen sozial zu rechtfertigen.
  2. Aufgrund der Einführung einer neuen Abteilungs- und Führungsstruktur handelt es sich nicht um eine Situation, in der Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss des Arbeitgebers praktisch deckungsgleich sind.
  3. Eine solche unternehmerische Entscheidung bietet strukturell keinen Anlass zu überprüfen, ob eine Überforderung oder Benachteiligung des Personals eintritt oder ob die behauptete unternehmerische Entscheidung nur ein Vorwand ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen.
  4. Sollte es bei der Zuweisung der konkreten Aufgaben zunächst zu Ungereimtheiten oder einer Ungleichbelastung kommen, wird hierdurch nicht die Existenz der eigenständigen unternehmerischen Organisationsentscheidung in Frage gestellt.
  5. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer durch ein entsprechendes Änderungsangebot eine Weiterbeschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu ermöglichen, wenn der Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber zulässigerweise festgelegten Anforderungen für diesen Arbeitsplatz nicht erfüllt.“