Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 15. November 2021 entschieden, dass die Versagung eines Betriebsratsmitglieds an einer Betriebsräteversammlung mit Verweis auf eine 2G-Regelung unzulässig sei, wenn das Mitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorgelegt habe (5 BVGa 8/21).
Begründung: Die Ausübung des Betriebsratsamtes könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch – ob sie jedoch tatsächlich überzeugt, ist sicherlich streitig! Die Betriebsratsarbeit wird von den Mitgliedern als kein imperatives mandat ausgeübt, mithin unterliegt sie keinen Weisungen! Niemand darf dem Betriebsratsmitglied inhaltliche Vorgaben machen, zur Sicherung der Unabhängigkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Ehrenamtes! So die Theorie. Ob dies jedoch 1:1 in Zeiten einer Pandemie gelten soll, ist sicherlich umstritten. Jedenfalls sollten die Betriebsratsmitglieder, aber auch die Arbeitgeber diese Rechtsprechung kennen (und ggf. bestreiten)!