Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 entschieden, dass der allgemeine Informationsanspruch weder eine dauerhafte Vorlage der Unterlagen umfasst noch dass die Information elektronisch zu erfolgen habe (6 TaBV 33/19).
Kontext – Bruttogehaltslisten: Die Aufgabe der Prüfung und Auswertung der Gehälter, auch vor dem Hintergrund der transparenten und gleichlaufenden geschlechtsbezogenen Vergütung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG; § 13 Abs. 2 EntgTranspG), setze lediglich den Zugang zu den Unterlagen voraus.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der allgemeine Informationsanspruch sagt nichts zu der Art und Weise der Unterrichtung, sodass der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch weder das dauerhafte Zurverfügungstellen noch einen elektronischen Zugang verlangen kann!