Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 23. August 2021 entschieden, dass bei fehlerhaften Aussagen des Betriebsrats und deren Aufrechterhaltung, trotzt objektivem entgegenstehenden Tatsachenvortrag zum Vorwurf, der Betriebsrat aufgelöst werden könnte (16 TaBV 3/21).
Dogmatik: Die vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) sei mit einem Vortragen und Aufrechterhalten objektiv nicht korrekter Vorwürfe nicht zu vereinbaren.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 2 Abs. 1 BetrVG schreibt vor, dass die Betriebsparteien vertrauensvoll zusammenarbeiten müssten zum Wohle der Betriebs- und Belegschaftsinteressen. Dieser Grundsatz wird dann verletzt, wenn unwahre Behauptungen nicht nur vorgetragen werden, sondern – trotzt objektiver Entkräftigung – auch aufrechterhalten werden! Wie sollte die andere Betriebspartei dann noch davon ausgehen, dass ein gemeinsames und vertrauensvolles Arbeiten möglich sein soll? Diese Rechtsprechung sollten daher vor allem die Gremien kennen und beherzigen, die allein aus Gründen des „Ärgerns“ meinen, unwahre Behauptungen über den Arbeitgeber (bei Gericht) zu verbreiten!