Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2021 entschieden, dass weder i.S.v. § 13 Abs. 1, 3 EntgTranspG noch § 80 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat verlangen könnte, die Daten zugeleitet zu bekommen (1 ABR 7/20).

Unterrichtung: Der Arbeitgeber / Unternehmer erfülle bereits dann seine Verpflichtung auf Unterrichtung, wenn er dem Betriebsrat Einblick in die schriftlich gefassten Angaben ermögliche. Eine Zuleitung von Dateien – und sei es auch nur zur vorübergehenden Überlassung – schulde der Arbeitgeber / Unternehmer dem Betriebsrat nicht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die gesetzlichen Auskunftsansprüche sind in ihrer jeweiligen Form nicht geregelt, sodass die Unterrichtungsverpflichtung bereits damit Genüge getan wird, wenn dem Betriebsrat der Einblick in die Unterlagen gewährt wird. Das Bundesarbeitsgericht hält dementsprechend an seiner Rechtsprechung fest und folgt damit den gesetzgeberischen Vorgaben!