Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 26. September 2023 entschieden, dass im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen der allgemeine Unterlassungsanspruch nicht zur Anwendung käme (15 TaBVGa 138/23).
Betriebsverfassungsrechtlicher Vorrang: Die Regelungen der §§ 99 – 101 BetrVG seien geschlossen in sich und damit vorrangig gegenüber dem allgemeinen Unterlassungsanspruch i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der lex speciales-Grundsatz findet (selbstredend) auch im Betriebsverfassungsrecht Anwendung! Die §§ 99 – 101 BetrVG enthalten bereits Regelungen im Fall des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Beteiligung des Betriebsrats; besonders deutlich in § 101 BetrVG normiert. Insoweit bedarf es keiner weiteren Anwendung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, wird das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsschutzbedürfnis mit den speziellen Regelungen geschützt. Ohne dass dies einem „Freibrief“ für die Arbeitgeber gleichkommen darf, besteht keine betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit für die Anwendung des im Hinblick auf die Rechtsfolgen deutlich strengeren allgemeinen Unterlassungsanspruchs. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!