Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022 entschieden, dass einem Betriebsratsmitglied wohl keine Bahncard 100 für dessen Reisen als Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden müssten (6 TaBVGa 4/22).
Rechtsgrundlage: Diese Thematik steht im Kontext des § 78 BetrVG.
Praxistipp: Sofern ein solcher Fall in der Hauptsache entschieden werden würde, spricht doch einiges dafür, dass dies keine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes sei – und damit nicht gegen das Begünstigungsverbot verstoßen werden würde! Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bahncard100 für das Betriebsratsmitglied betriebsverfassungsrechtlich erforderlich wäre und der Arbeitgeber dieses Ticket dann dennoch nicht dem Betriebsratsmitglied zur Verfügung stellen würde. Damit es aber wirklich betriebsverfassungsrechtlich erforderlich wäre, bedürfte es des Vortragens, dass das Mitglied permanent unterwegs ist im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und dass auch die Kostenlast des Arbeitgebers durch den Erwerb des Tickets gesenkt werden würde. Diese Rechtsprechung, obgleich „nur“ ein Eilverfahren, sollten daher (dennoch) alle Betriebsräte kennen!