Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Juli 2020 entschieden, dass eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan eine mittelbare Ungleichbehandlung für schwerbehinderte Mitarbeiter darstelle, wenn die Abfindung auf den allgemeinen frühestmöglichen Renteneintritt abstelle (1 AZR 590/18).
Dogmatik: Dies begründe sich im Hinblick auf § 236a Abs. 1 S. 2 SGB VI. Nach dieser Norm können schwerbehinderte Mitarbeiter zu einem früheren Zeitpunkt als nichtbehinderte Mitarbeiter in die Regelrente eintreten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 236a Abs. 1 S. 2 SGB VI gibt schwerbehinderten Mitarbeitern das Recht zu einem früheren Renteneintritt. Dementsprechend ist es eine mittelbare Behinderung, wenn die Betriebsparteien bei der Berechnung der Abfindungen allein auf den Regelrenteneintrittszeitpunkt abstellen. Diese Rechtsprechung sollten beide Betriebsparteien kennen, dürfte es in Unternehmern regelmäßig schwerbehinderte Mitarbeiter geben und in den Sozialplänen entsprechende Zeitpunkte vereinbart werden!