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Betriebsverfassungsrecht – Mitbestimmung bei der Zuordnung von Leiharbeitnehmern zu Schichten

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden, dass der Betriebsrat bei der Einteilung von neu eingestellten Leiharbeitnehmern in die durch eine Betriebsvereinbarung festgelegten Schichten mitzubestimmen habe (1 ABR 45/18).

Dogmatik: Dies begründe sich durch das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat ist gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zuständig. Da dem Betriebsrat bei Arbeitszeiten ein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist es nur die logische Konsequenz, dass er auch bei der Einteilung von neueingestellten Leiharbeitnehmern mitzubestimmen hat, wenn es um deren. Einsatz in den Schichten geht!

Von | 2020-11-19T13:17:52+01:00 19. November 2020|Betriebsverfassungrecht|