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Betriebsverfassungsrecht – Berechnung der Zahl der Beschäftigten bei der dauerhaften Freistellung

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 03. Dezember 2019 entschieden, dass Beschäftigte gemäß § 16i SGB II grundsätzlich bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten mit zu berücksichtigen sind für den Schwellenwert des § 38 BetrVG (7 TaBV 57/19).

Voraussetzung: Es handele sich nicht nur um die Vermittlung eines Personaleinsatzes bei Dritten!

Praxistipp: Diese Entscheidung sollten alle Betriebsratsmitglieder kennen, kann dies förderlich bei der Argumentation und Darlegung des Erreichens eines Schwellenwertes i.S.d. § 38 BetrVG sein!

 

 

Von | 2020-02-27T15:05:16+01:00 27. Februar 2020|Betriebsverfassungrecht|