Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 04. November 2019 entschieden, dass ein i.S.v. § 3 Abs. 3 BetrVG gebildeter – unternehmensweit tätiger – Betriebsrat nicht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen könne (16 TaBV 31/19).
Dogmatik: Die Berechtigung lasse sich weder von analog § 18 Abs. 2 BetrVG noch von § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG herleiten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Das Angreifen einer Betriebsratswahl – entweder durch Anfechtung oder Nichtigkeit – ist an strenge formelle Voraussetzungen gebunden; wie etwa dem Antragsrecht, das ein nach § 3 Abs. 3 BetrVG gebildeter Betriebsrat nicht erfüllt!