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Kündigungsrecht – Prognoseprinzip bei Arbeitsunfähigkeit

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass dann ein Anlasskündigung i.S.d. § 8 EFZG vermutet werden könne, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen (dem beginn) der Arbeitsunfähigkeit der der Kündigung bestehe 74 Sa 364/18).

Dogmatik: Dies entspreche dem Regelungsgehalt des § 8 EFZG!!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein – sicherlich im Einzelfall dann noch zu bestimmender – enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der ausgesprochenen Kündigung besteht, dann ist von einem Sachzusammenhang auszugehen – weshalb sich die Kündigung an den dann entsprechenden Voraussetzungen messen lassen muss, besonders im Hinblick auf das Prognoseprinzip!

Von | 2020-03-14T13:41:52+01:00 14. März 2020|Arbeitsrecht|