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Betriebsverfassungsrecht – Betriebsratswahl:

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 04. November 2019 entschieden, dass ein i.S.v. § 3 Abs. 3 BetrVG gebildeter – unternehmensweit tätiger – Betriebsrat nicht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen könne (16 TaBV 31/19).

Dogmatik: Die Berechtigung lasse sich weder von analog § 18 Abs. 2 BetrVG noch von § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG herleiten.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Das Angreifen einer Betriebsratswahl – entweder durch Anfechtung oder Nichtigkeit – ist an strenge formelle Voraussetzungen gebunden; wie etwa dem Antragsrecht, das ein nach § 3 Abs. 3 BetrVG gebildeter Betriebsrat nicht erfüllt!

Von | 2020-03-14T13:47:58+01:00 14. März 2020|Betriebsverfassungrecht|