Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21. Juli 2020 entschieden, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Zweckmäßigkeit bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs ein Beurteilungsspielraum zustünde (8 Sa 308/19).

Missbrauchskontrolle: Die Beurteilung des Beurteilungsspielraums unterliege allein einer arbeitsgerichtlichen Missbrauchskontrolle.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dem Betriebsrat muss ein (weiter) Handlungsspielraum zustehen bei der Frage, ob, wie und in welchem Umfang der allgemeine Informationsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG geltend gemacht werden soll. Insoweit darf diese Beurteilung nicht der Genehmigung des Arbeitgebers unterliegen. Andererseits muss sich auch der Betriebsrat an allgemeine Rechtsgrundsätze halten, so etwa auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit. Insoweit ist es nur folgerichtig, dass der Arbeitgeber die Zweckmäßigkeit der begehrten Maßnahme bestreiten darf – allerdings im Rahmen rechtsstaatlicher Vorgaben und Verfahren, sodass die Klärung bei dem Arbeitsgericht auszutragen ist!