Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 10. Februar 2020 entschieden, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats grundsätzlich dauerhafte Wirkung habe – sofern sich die betrieblichen Strukturen nicht ändern würden (16 TaBV 32/19).

Änderung der betrieblichen Strukturen: Die betrieblichen Strukturen würden sich jedenfalls dann ändern, wenn die Identität des Betriebs wegfallen würde – die wiederum maßgeblich durch deren Leitung geprägt sei. Jedenfalls käme es nicht zu einer Änderung, wenn sich die Beschäftigtenzahl ändere oder Betriebsteile in die bestehende Organisation eingegliedert werden würden.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Betriebsrat ist grundsätzlich für die Dauer von 4 Jahren gewählt worden. Diese grundsätzliche Amtszeit soll auch dem Grunde nach geschützt bleiben! Jedenfalls wäre es zu einfach, wenn betriebliche Veränderungen der Struktur der Grund dafür sein könnten, das Gremium neu wählen zu müssen. Dadurch würde es zu einer Instabilität des Gremiums kommen, die nicht gerechtifertigt ist!