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Betriebsverfassungsrecht – Kein Recht der Betriebsparteien, Regelungen über Gewerkschaftstätigkeiten zu erlassen

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden, dass die Betriebsparteien nicht das Recht hätten, koalitionsgemäße Betätigungen im Betrieb zu regeln (1 ABR 41/18).

Dogmatik: Art. 9 Abs. 3 GG sei vorrangig gegenüber der Regelungsmacht der Betriebsparteien.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsparteien haben nicht das Recht, Regelungen zu/über gewerkschaftliche Betätigungen im Betrieb zu erlassen. Andernfalls könnten sie aktiv gewerkschaftliche Betätigungen beeinflussen und sogar verbieten – das darf (auch historisch) nicht möglich sein!

Von | 2020-10-29T09:46:43+01:00 29. Oktober 2020|Betriebsverfassungrecht|