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Betriebsverfassungsrecht – Bruttogehaltslisten und Entgelttransparenzgesetz

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden, dass der Betriebsrat bei der Beantwortung von Fragen im Kontext des Entgelttransparenzgesetzes mit einzubeziehen sei (1 ABR 6/19).

Rechtsfolge: Insoweit begründe sich für einen gebildeten Betriebsausschuss ein Einsichts- und Auswertungsrecht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dem Betriebsrat obliegt die allgemeine Aufgabe, auch die Durchführung von Gesetzen zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Insoweit ist es nur folgerichtig, dass der Anspruch des Betriebsrats auch im Kontext des Entgelttransparenzgesetzes besteht.

Von | 2020-08-02T13:36:14+02:00 2. August 2020|Betriebsverfassungrecht|