Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21. Juni 2021 entschieden, dass der Konzernbetriebsrat für weltweite einheitliche Prämien nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig sei (1 TaBV 11/21).
Kein Konzernbetriebsrat: Sollte es keinen Konzernbetriebsrat geben, ist die Zuständigkeit des lokalen Betriebsrats zumindest nicht ausgeschlossen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Handelt es sich um eine weltweite einheitliche Regelung, dann ist grundsätzlich der Konzernbetriebsrat zuständig. Gibt es jedoch keinen, dann muss die lokale Zuständigkeit des Betriebsrats gegeben sein!